Dresden (jur). Ein Pferd an dem Zügel führen ist noch lange kein „Reiten“. „Reiten“ ist vielmehr die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem am Dienstag, 22. September 2015, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: 26 Ss 505/15 (Z)). Die Dresdner Richter hoben damit die Geldbuße gegen eine Betreiberin eines Reiterhofs auf, die mit ihrem Pferd auf nicht zum „Reiten“ ausgewiesenen Wegen unterwegs war.
Während eines Ausritts mit ihrem Pferd wich die Frau von dem ihrem Reitweg ab und führte ihr Tier am Zügel zu einer 50 Meter entfernten Wiese, um dort zu rasten.
Doch mit dem Führen des Pferdes am Zügel hat die Frau sich schuldig gemacht, fahrlässig „auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ unterwegs gewesen zu sein, meinte das Amtsgericht Pirna. Nach dem Sächsischen Waldgesetz gehöre auch das Führen eines Pferdes zum „Reiten“. Das Amtsgericht verhängte wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.
Das OLG sprach die „Reiterin“ in seinem Beschluss vom 10. September 2015 jedoch frei. „Unter dem Wort „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung verstanden, eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, beziehungsweise das Sichfortbewegen auf einem Reittier“, betonte das OLG in seinem Beschluss.
Das Führen am Zügel sei aber gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung. Die Frau sei daher auch nicht „geritten“. Sie sei damit freizusprechen